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Die EU-Kommission hat auch Österreich aufgefordert, die bestehende Einbeziehung der NoVA in die Umsatzsteuerbemessungsgrundlage i.Z.m. dem Autokauf zu unterlassen. Zukünftig soll diese bei erstmaliger Zulassung anfallende Kfz-Zulassungssteuer zwar für sich einen Teil der Anschaffungskosten darstellen, nicht aber zusätzlich die regelmäßig nicht als Vorsteuer abziehbare Umsatzsteuer erhöhen. Die NoVA fällt sowohl beim Kauf im Inland als auch im Falle des Eigenimports nach Österreich an. Befreit sind u.A. LKW, Vorführwägen sowie regelmäßig auch Fahrschul-Kfz, Mietwägen und Taxis.
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